Rechts überholen – das geht manchmal

Zunächst einmal: Die Regel „Rechts überholen ist verboten“ ist natürlich richtig und steht im Wortlaut „Es ist links zu überholen“ in Paragraf 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). „Das gilt auch beim Überholen von Schleichern auf der Autobahn, sonst drohen ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg“, sagt ARCD-Pressesprecher Josef Harrer. Dennoch gibt es zahlreiche Ausnahmen – sogar auf der Autobahn.

Ausnahme 1: Kolonnenverkehr

Eine dieser Ausnahmen liegt laut ARCD zum Beispiel vor, wenn der Verkehr so dicht ist, dass sich Fahrzeugschlangen auf den Fahrstreifen gebildet haben (Paragraf 7 Abs. 2). Bei diesem Kolonnenverkehr darf rechts schneller gefahren werden als links. Allerdings dürfen Fahrzeuge stehende oder langsam fahrende Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen nur „mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen“ (7 Abs. 2a StVO). Das heißt laut aktueller Rechtsprechung: Bewegt sich eine Fahrzeugschlange auf der linken Spur nicht schneller als 60 km/h, dürfen Fahrzeuge auf der rechten Spur mit maximal 20 km/h höherer Geschwindigkeit vorbeifahren.

Ausnahme 2: Einfädelungsstreifen

Außerdem ist rechts überholen sowohl auf dem Einfädelungsstreifen bei einer Autobahneinfahrt oder beim Einfahren auf andere Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt. Das gilt auch auf dem Autobahnkreuz beim Abbiegen, sobald Breitstreifen-Markierungen auf der Fahrbahn vorhanden sind (Paragraf 7a Abs. 1 und 2 StVO). Anders sieht es dagegen auf Ausfädelungsstreifen aus, über die man von einer Schnellstraße abfährt. Lediglich wenn der Verkehr auf dem durchgehenden Fahrstreifen stockt oder steht, darf hier „mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden“ (Paragraf 7a Abs. 3 StVO).

Ausnahme 3: Mehrere Fahrstreifen innerorts

Sind innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mehrere Fahrstreifen für eine Richtung vorhanden, darf man den Fahrstreifen frei wählen und mit Fahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren (Paragraf 7 Abs. 3 StVO). Dabei muss die Höchstgeschwindigkeit eingehalten werden. Erlaubt ist das Vorbeifahren rechts auch, wenn ein Fahrzeug links blinkt und sich zum Linksabbiegen eingeordnet hat (Paragraf 5 Abs. 7 StVO), beim Überholen einer Straßenbahn (Paragraf 5 Abs. 7 StVO), vor Ampeln (Paragraf 37 Abs. 4 StVO) und wenn sich Fahrzeuge bei Pfeilmarkierungen (Zeichen 297) in verschiedene Richtungen eingeordnet haben (Anlage 2 zu Paragraf 41 Abs. 1 StVO – Abschnitt 9, 70).

Ausnahme 4: Ausreichend Platz für Rad- und Mofafahrer

Eine Ausnahme gibt es auch für Rad- und Mofafahrer: Sie dürfen, wenn ausreichend Raum vorhanden ist, wartende Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen „mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht“ (Paragraf 7 Abs. 8 StVO) rechts überholen.

(tc)

BF 17: Widerruf auch bei Erreichen des 18. Lebensjahres

Wer die Fahrerlaubnis mit 17 Jahren zum begleiteten Fahren erhalten hat, riskiert diese, wenn er unbegleitet ein Fahrzeug führt. Dann droht der Widerruf der Fahrerlaubnis, und die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird erforderlich.

Der Widerruf ist auch dann noch möglich, wenn die Fahrerlaubnisbehörde erst von Fahrten ohne Begleitung erfährt, wenn der Betroffene bereits 18 Jahre alt geworden ist. Auch dann kann sie noch die Fahrerlaubnis widerrufen und damit die Teilnahme an einem Aufbauseminar verlangen. Durch die Tat zeige der Fahrer seine nachlässige Haltung zum Straßenverkehr, urteilte das Gericht.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Aktenzeichen 12 ME 169/17

(tra)